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LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2003 - L 9 U 37/01 |
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. März 2003 - L 9 U 37/01 (https://dejure.org/2003,26496)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Verbringung der Kinder in fremde Obhut - häusliche Betreuung - Abholen einer Betreuungsperson
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Verbringung der Kinder in fremde Obhut (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stade, 03.01.2001 - S 7 U 117/00
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2003 - L 9 U 37/01
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2003 - L 9 U 37/01
- BSG, 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 26.03.1986 - 2 RU 7/85
Wegeunfall - Versicherungsschutz
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2003 - L 9 U 37/01
Ob insoweit der für jede versicherte Tätigkeit vorauszusetzende und auch von § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII verlangte innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung in diesem Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn von zwei zum Haushalt gehörenden Ehegatten oder Lebenspartnern beide aus beruflichen Gründen daran gehindert sind, die Kinder selbst zu betreuen, oder ob die Inanspruchnahme einer anderweitigen Betreuung bei beruflicher Verhinderung lediglich eines Elternteils auch auf dem freien Willensentschluß der Eltern beruhen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung; denn der Berufungskläger war im Hinblick auf sein Erholungsbedürfnis nach der beendeten Nachtschicht ebenso wegen seiner beruflichen Tätigkeit an der Betreuung der Kinder gehindert wie seine tagsüber versichert beschäftigte Ehefrau (vgl. BSG, Urteil v. 26. März 1986, Az.: 2 RU 7/85, SozR 2200 § 550 Nr. 72; Bereiter -- Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Ziff. 13.5 m.w.N).Das hiermit zum Ausdruck kommende Vorverständnis des Begriffs der fremden Obhut als einer auf dem Weg zur Arbeitsstätte begründeten und auf dem Heimweg wieder gelösten Fremdunterbringung kennzeichnet indessen, worauf in anderem Zusammenhang bereits das BSG (Urt. 26. März 1986, aaO) hingewiesen hat, lediglich den tatsächlichen Normalfall.